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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §48;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, es liege widersprüchliche Judikatur hinsichtlich der Berücksichtigung einer gesetzwidrigen Vernehmung eines Zeugen im Verfahren vor, wird die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs 3 VwGG nicht gesetzmäßig dargestellt, schon weil nicht konkret - unter Angabe der nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, inwiefern die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich sein sollte (vgl VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029, mwN).Mit dem Vorbringen, es liege widersprüchliche Judikatur hinsichtlich der Berücksichtigung einer gesetzwidrigen Vernehmung eines Zeugen im Verfahren vor, wird die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gesetzmäßig dargestellt, schon weil nicht konkret - unter Angabe der nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, inwiefern die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich sein sollte vergleiche VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170319.L05Im RIS seit
25.08.2017Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018