RS Vwgh 2017/8/11 Ra 2016/10/0090

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Veröffentlicht am 11.08.2017
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Index

L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
MSG NÖ 2010 §10 Abs3 idF 2016/024;
MSG NÖ 2010 §10 Abs3;
MSG NÖ 2010 §11 Abs3 idF 2016/024;
MSG NÖ 2010 §9 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei Ansprüchen auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. E 26. April 2010, 2007/10/0003; E 27. März 2012, 2010/10/0170; E 14. Juli 2011, 2009/10/0177). Zu der bis zum 4. April 2016 geltenden Rechtslage des NÖ MSG 2010 kam bei der Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes gemäß § 10 Abs. 3 NÖ MSG 2010 eine Anrechnung von von dritter Seite für einen Wohnbedarf erbrachten Leistungen, wie etwa im Fall eines Wohnzuschusses, sofern der Aufwand für eine angemessene Wohnsituation den 25%- (bzw. 12,5%-)Anteil des Mindeststandards übersteigt, nur insoweit in Betracht, als diese Leistungen den angemessenen Wohnaufwand abzüglich des 25%- (bzw. 12,5%-)Anteils des Mindeststandards übersteigen (vgl. E 11. August 2015, Ra 2015/10/0030; E 28. Juni 2016, Ra 2016/10/0025). An dieser bis zum 4. April 2016 geltenden Rechtslage vermag die Novelle des NÖ MSG 2010 durch LGBl. Nr. 24/2016 nichts zu verändern: Eine Rückwirkung der normierten Änderung der Bestimmung des § 11 Abs. 3 NÖ MSG 2010 (vgl. E 22. Mai 1978, 2740/77 = VwSlg. 5260F) wird in der Novelle nicht angeordnet. Dazu kommt, dass die im Motivenbericht (vgl. Ltg.- 839/A-1/63-2016) zum Ausdruck gebrachte Intention einer "Klarstellung" eine authentische Interpretation der bisherigen Rechtslage nicht bewirken kann, kommt doch eine authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch eine Erklärung im kundgemachten Gesetz selbst, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will, zustande und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens (vgl. E 25. Mai 2016, Ro 2016/10/0011).Bei Ansprüchen auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen ist vergleiche E 26. April 2010, 2007/10/0003; E 27. März 2012, 2010/10/0170; E 14. Juli 2011, 2009/10/0177). Zu der bis zum 4. April 2016 geltenden Rechtslage des NÖ MSG 2010 kam bei der Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG 2010 eine Anrechnung von von dritter Seite für einen Wohnbedarf erbrachten Leistungen, wie etwa im Fall eines Wohnzuschusses, sofern der Aufwand für eine angemessene Wohnsituation den 25%- (bzw. 12,5%-)Anteil des Mindeststandards übersteigt, nur insoweit in Betracht, als diese Leistungen den angemessenen Wohnaufwand abzüglich des 25%- (bzw. 12,5%-)Anteils des Mindeststandards übersteigen vergleiche E 11. August 2015, Ra 2015/10/0030; E 28. Juni 2016, Ra 2016/10/0025). An dieser bis zum 4. April 2016 geltenden Rechtslage vermag die Novelle des NÖ MSG 2010 durch Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016, nichts zu verändern: Eine Rückwirkung der normierten Änderung der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG 2010 vergleiche E 22. Mai 1978, 2740/77 = VwSlg. 5260F) wird in der Novelle nicht angeordnet. Dazu kommt, dass die im Motivenbericht vergleiche Ltg.- 839/A-1/63-2016) zum Ausdruck gebrachte Intention einer "Klarstellung" eine authentische Interpretation der bisherigen Rechtslage nicht bewirken kann, kommt doch eine authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch eine Erklärung im kundgemachten Gesetz selbst, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will, zustande und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens vergleiche E 25. Mai 2016, Ro 2016/10/0011).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100090.L01

Im RIS seit

07.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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