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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §78 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/04/0007 Ro 2017/04/0008 Ro 2017/04/0009 Ro 2017/04/0013 Ro 2017/04/0011 Ro 2017/04/0012 Ro 2017/04/0010Rechtssatz
Der Wortfolge "wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist" in § 78 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994 kann entnommen werden, dass Beurteilungsgrundlage die Begründung der Beschwerde und nicht ein eigener Antrag ist. Sieht das Gesetz solcherart eine Entscheidung von Amts wegen vor, kann ein Antrag der bf Nachbarn nicht anders als eine bloße Anregung verstanden werden (vgl. in diesem Sinne den B vom 24. Mai 2016, Ra 2016/07/0038). Den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage ist es somit möglich - wie in § 78 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994 ausdrücklich angeführt - in der Begründung der Beschwerde vorzubringen, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit zu erwarten ist. In diesem Sinn wird den Nachbarn die Möglichkeit einer aufschiebenden Wirkung durch § 78 Abs. 1 GewO 1994 nicht schlechthin vorenthalten und werden sie auch nicht einseitig mit den Folgen der potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung über die Genehmigung belastet (vgl. das zu § 78 Abs. 1 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997, ergangene E des VfGH vom 1. März 2002, G 319/01, VfSlg. 16.460, mit dem die eine Ausnahme zugunsten des Arbeitsinspektorates bewirkenden Wortfolgen dieser Bestimmung aufgehoben wurde). Ein darüber hinausgehendes Antragsrecht bzw. subjektiv-öffentliches Recht auf Ausschluss der Inanspruchnahme dieses Rechtes ist § 78 Abs. 1 GewO 1994 nicht zu entnehmen.Der Wortfolge "wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist" in Paragraph 78, Absatz eins, dritter Satz GewO 1994 kann entnommen werden, dass Beurteilungsgrundlage die Begründung der Beschwerde und nicht ein eigener Antrag ist. Sieht das Gesetz solcherart eine Entscheidung von Amts wegen vor, kann ein Antrag der bf Nachbarn nicht anders als eine bloße Anregung verstanden werden vergleiche in diesem Sinne den B vom 24. Mai 2016, Ra 2016/07/0038). Den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage ist es somit möglich - wie in Paragraph 78, Absatz eins, dritter Satz GewO 1994 ausdrücklich angeführt - in der Begründung der Beschwerde vorzubringen, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit zu erwarten ist. In diesem Sinn wird den Nachbarn die Möglichkeit einer aufschiebenden Wirkung durch Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 nicht schlechthin vorenthalten und werden sie auch nicht einseitig mit den Folgen der potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung über die Genehmigung belastet vergleiche das zu Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,, ergangene E des VfGH vom 1. März 2002, G 319/01, VfSlg. 16.460, mit dem die eine Ausnahme zugunsten des Arbeitsinspektorates bewirkenden Wortfolgen dieser Bestimmung aufgehoben wurde). Ein darüber hinausgehendes Antragsrecht bzw. subjektiv-öffentliches Recht auf Ausschluss der Inanspruchnahme dieses Rechtes ist Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017040006.J03Im RIS seit
15.09.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017