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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BFA-VG 2014 §18 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/04/0007 Ro 2017/04/0008 Ro 2017/04/0009 Ro 2017/04/0013 Ro 2017/04/0011 Ro 2017/04/0012 Ro 2017/04/0010Rechtssatz
Im Unterschied zu § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 VwGVG 2014 sieht § 78 Abs. 1 GewO 1994 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Ein derartiges Fehlen eines ausdrücklich geregelten Antrages hatte der VwGH im Zusammenhang mit § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung hat das BVwG in bestimmten Fällen die - von der Behörde aberkannte - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jedoch ist kein entsprechendes Antragsrecht des Beschwerdeführers normiert. Im B vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, hat der VwGH festgehalten, dass in diesem Fall ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und somit ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Diese Überlegungen können auf § 78 Abs. 1 GewO 1994 übertragen werden:Im Unterschied zu Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG 2014 sieht Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Ein derartiges Fehlen eines ausdrücklich geregelten Antrages hatte der VwGH im Zusammenhang mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung hat das BVwG in bestimmten Fällen die - von der Behörde aberkannte - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jedoch ist kein entsprechendes Antragsrecht des Beschwerdeführers normiert. Im B vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, hat der VwGH festgehalten, dass in diesem Fall ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und somit ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Diese Überlegungen können auf Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 übertragen werden:
Auch hier sieht der Wortlaut des Gesetzes einen Antrag und somit ein eigenes Provisorialverfahren nicht vor. Vielmehr hat die zur Entscheidung berufene Behörde die Inanspruchnahme des Rechtes des Genehmigungsinhabers nach § 78 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 von Amts wegen auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass die in § 78 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994 enthaltenen Voraussetzungen gegeben sind.Auch hier sieht der Wortlaut des Gesetzes einen Antrag und somit ein eigenes Provisorialverfahren nicht vor. Vielmehr hat die zur Entscheidung berufene Behörde die Inanspruchnahme des Rechtes des Genehmigungsinhabers nach Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 von Amts wegen auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass die in Paragraph 78, Absatz eins, dritter Satz GewO 1994 enthaltenen Voraussetzungen gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017040006.J02Im RIS seit
15.09.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017