RS Vwgh 2017/8/18 Ro 2017/04/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §64 Abs1;
GewO 1994 §78 Abs1;
VwGVG 2014 §13 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/04/0007 Ro 2017/04/0008 Ro 2017/04/0009 Ro 2017/04/0013 Ro 2017/04/0011 Ro 2017/04/0012 Ro 2017/04/0010

Rechtssatz

§ 78 Abs. 1 GewO 1994 wurde durch den Gesetzgeber "als Überbrückungshilfe für den Genehmigungswerber bei längerer Verfahrensdauer" geschaffen (so die Erläuterungen zu § 78 Abs. 1 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997 in RV 575 BlgNR 20. GP, 11). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 85/2013 wurde § 78 Abs. 1 GewO 1994 legistisch an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst und unter anderem auf die Bezeichnung des Rechtsmittels der Beschwerde umgestellt (vgl. die Erläuterungen in RV 2197 BlgNR 24. GP, 3). § 78 Abs. 1 GewO 1994 trifft damit zum Schutze wirtschaftlicher Interessen des Genehmigungswerbers eine abweichende Regelung zu § 13 Abs. 1 VwGVG 2014 in dem Sinne, dass der Beschwerde gegen die Betriebsanlagengenehmigung grundsätzliche keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. zur Verdrängung des § 64 Abs. 1 AVG vor der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit das E vom 14. November 2013, 2011/17/0132).Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 wurde durch den Gesetzgeber "als Überbrückungshilfe für den Genehmigungswerber bei längerer Verfahrensdauer" geschaffen (so die Erläuterungen zu Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, in Regierungsvorlage 575 BlgNR 20. GP, 11). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, wurde Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 legistisch an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst und unter anderem auf die Bezeichnung des Rechtsmittels der Beschwerde umgestellt vergleiche die Erläuterungen in Regierungsvorlage 2197 BlgNR 24. GP, 3). Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 trifft damit zum Schutze wirtschaftlicher Interessen des Genehmigungswerbers eine abweichende Regelung zu Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG 2014 in dem Sinne, dass der Beschwerde gegen die Betriebsanlagengenehmigung grundsätzliche keine aufschiebende Wirkung zukommt vergleiche zur Verdrängung des Paragraph 64, Absatz eins, AVG vor der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit das E vom 14. November 2013, 2011/17/0132).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017040006.J01

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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