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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/04/0008Rechtssatz
Da sich § 365a Abs. 2 Z 10 GewO 1994 ausdrücklich auf Konstellationen bezieht, in denen die natürlichen Personen nicht als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer agieren (arg: "die nicht nach Abs. 1 einzutragen sind"), setzt diese Regelung voraus, dass die Gewerbeordnung "Verfahren auf Feststellung der individuellen Befähigung" auch ohne Zusammenhang mit gewerberechtlichen Vorgängen wie der Gewerbeanmeldung gemäß § 339 GewO 1994 oder der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 95 GewO 1994 erlaubt, weil anderenfalls § 365a Abs. 2 Z 10 GewO 1994 mangels Anwendungsbereich ins Leere ginge. Der Umstand, dass § 365a Abs. 2 Z 10 GewO 1994 erst nach der Erlassung der angefochtenen Entscheidung Eingang in die Gewerbeordnung gefunden hat, ist im vorliegenden Fall nicht relevant, weil durch diese Bestimmung der Inhalt des § 19 GewO 1994 nicht geändert wurde, sondern der Gesetzgeber hier lediglich sein (ursprünglich bereits vorhandenes) Verständnis zum Ausdruck gebracht hat. Somit sind "selbständige" Anträge auf Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 zulässig (so wurde auch im E vom 25. September 2012, 2010/04/0114 die Zulässigkeit eines Antrages, der alleine die Feststellung der individuellen Befähigung zum Gegenstand hatte, implizit bejaht).Da sich Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer 10, GewO 1994 ausdrücklich auf Konstellationen bezieht, in denen die natürlichen Personen nicht als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer agieren (arg: "die nicht nach Absatz eins, einzutragen sind"), setzt diese Regelung voraus, dass die Gewerbeordnung "Verfahren auf Feststellung der individuellen Befähigung" auch ohne Zusammenhang mit gewerberechtlichen Vorgängen wie der Gewerbeanmeldung gemäß Paragraph 339, GewO 1994 oder der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 95, GewO 1994 erlaubt, weil anderenfalls Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer 10, GewO 1994 mangels Anwendungsbereich ins Leere ginge. Der Umstand, dass Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer 10, GewO 1994 erst nach der Erlassung der angefochtenen Entscheidung Eingang in die Gewerbeordnung gefunden hat, ist im vorliegenden Fall nicht relevant, weil durch diese Bestimmung der Inhalt des Paragraph 19, GewO 1994 nicht geändert wurde, sondern der Gesetzgeber hier lediglich sein (ursprünglich bereits vorhandenes) Verständnis zum Ausdruck gebracht hat. Somit sind "selbständige" Anträge auf Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 zulässig (so wurde auch im E vom 25. September 2012, 2010/04/0114 die Zulässigkeit eines Antrages, der alleine die Feststellung der individuellen Befähigung zum Gegenstand hatte, implizit bejaht).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040007.J03Im RIS seit
15.09.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017