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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §18;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/04/0008Rechtssatz
Anders als § 18 GewO 1994 in Bezug auf das Vorliegen eines (formalen) Befähigungsnachweises (Hinweis E vom 25. September 2012, 2010/04/0114) sieht § 19 GewO 1994 jedenfalls eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung vor. Dass eine solche auch losgelöst von einem Anmeldeverfahren beantragt werden kann, lässt sich aus § 365a Abs. 2 Z 10 GewO 1994 ableiten: Diese Bestimmung wurde im Zuge der Einführung des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) und der dabei erfolgten Ergänzung der einzutragenden Daten über natürliche Personen durch die Novelle BGBl. I Nr. 18/2015 eingefügt. Gemäß § 365a Abs. 2 Z 10 GewO 1994 sind bestimmte Daten über natürliche Personen in das GISA einzutragen, bei denen "ein Verfahren auf Feststellung der individuellen Befähigung" geführt wurde und "die nicht nach Abs. 1 einzutragen sind". Nach § 365a Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde natürliche Personen in das GISA einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind. Durch die in § 365a Abs. 2 Z 10 GewO 1994 vorgesehene Aufnahme von Daten aus Verfahren betreffend individuelle Befähigung soll sichergestellt werden, dass Personen, auf die sich solche Verfahren mit positivem Ausgang bezogen haben, die entsprechenden Unterlagen nicht mehr vorlegen müssen, auch wenn die Anmeldung eines Gewerbes bei einer anderen Behörde erfolgt (vgl. RV 323 BlgNR 25. GP 3).Anders als Paragraph 18, GewO 1994 in Bezug auf das Vorliegen eines (formalen) Befähigungsnachweises (Hinweis E vom 25. September 2012, 2010/04/0114) sieht Paragraph 19, GewO 1994 jedenfalls eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung vor. Dass eine solche auch losgelöst von einem Anmeldeverfahren beantragt werden kann, lässt sich aus Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer 10, GewO 1994 ableiten: Diese Bestimmung wurde im Zuge der Einführung des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) und der dabei erfolgten Ergänzung der einzutragenden Daten über natürliche Personen durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, eingefügt. Gemäß Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer 10, GewO 1994 sind bestimmte Daten über natürliche Personen in das GISA einzutragen, bei denen "ein Verfahren auf Feststellung der individuellen Befähigung" geführt wurde und "die nicht nach Absatz eins, einzutragen sind". Nach Paragraph 365 a, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde natürliche Personen in das GISA einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind. Durch die in Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer 10, GewO 1994 vorgesehene Aufnahme von Daten aus Verfahren betreffend individuelle Befähigung soll sichergestellt werden, dass Personen, auf die sich solche Verfahren mit positivem Ausgang bezogen haben, die entsprechenden Unterlagen nicht mehr vorlegen müssen, auch wenn die Anmeldung eines Gewerbes bei einer anderen Behörde erfolgt vergleiche Regierungsvorlage 323 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040007.J02Im RIS seit
15.09.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017