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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §18;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/04/0008Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 19 erster Satz GewO 1994 ergibt sich zwar, dass für die danach von der Behörde zu treffende Feststellung ein gesonderter Antrag des Gewerbetreibenden nicht erforderlich ist. Die Behörde hat in all jenen Fällen, in denen die GewO 1994 einen Befähigungsnachweis verlangt, bei Nichtvorliegen des (formellen) Befähigungsnachweises gemäß § 18 GewO 1994 zu untersuchen, ob dem Gewerbetreibenden die individuelle Befähigung nach § 19 GewO 1994 zukommt. Das trifft etwa auf das Anmeldeverfahren nach §§ 339 f GewO 1994 oder auf die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach § 95 Abs. 2 GewO 1994 zu (Hinweis E vom 9. April 2013, 2010/04/0089). Damit ist noch nichts darüber gesagt, ob die Feststellung der individuellen Befähigung losgelöst von einem dieser Verfahren beantragt werden kann. Dem Wortlaut des § 19 GewO 1994 ist ein derartiges Antragsrecht nicht explizit zu entnehmen. Andererseits schließt der Wortlaut die Zulässigkeit eines solchen auch nicht aus.Aus dem Wortlaut des Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 ergibt sich zwar, dass für die danach von der Behörde zu treffende Feststellung ein gesonderter Antrag des Gewerbetreibenden nicht erforderlich ist. Die Behörde hat in all jenen Fällen, in denen die GewO 1994 einen Befähigungsnachweis verlangt, bei Nichtvorliegen des (formellen) Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 18, GewO 1994 zu untersuchen, ob dem Gewerbetreibenden die individuelle Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994 zukommt. Das trifft etwa auf das Anmeldeverfahren nach Paragraphen 339, f GewO 1994 oder auf die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 95, Absatz 2, GewO 1994 zu (Hinweis E vom 9. April 2013, 2010/04/0089). Damit ist noch nichts darüber gesagt, ob die Feststellung der individuellen Befähigung losgelöst von einem dieser Verfahren beantragt werden kann. Dem Wortlaut des Paragraph 19, GewO 1994 ist ein derartiges Antragsrecht nicht explizit zu entnehmen. Andererseits schließt der Wortlaut die Zulässigkeit eines solchen auch nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040007.J01Im RIS seit
15.09.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017