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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Wie weit eine Antragsänderung konkret gehen darf, hängt auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung - weiterhin - grundsätzlich zulässig, allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nämlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (Hinweis E vom 23. Juni 2014, 2013/12/0224). Ist diese nicht überschritten, hat die Behörde das Verfahren nach der Antragsänderung insoweit zu ergänzen, als dies in Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren (Hinweis E vom 20. Juni 2013, 2012/06/0092).Wie weit eine Antragsänderung konkret gehen darf, hängt auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung - weiterhin - grundsätzlich zulässig, allerdings zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nämlich gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (Hinweis E vom 23. Juni 2014, 2013/12/0224). Ist diese nicht überschritten, hat die Behörde das Verfahren nach der Antragsänderung insoweit zu ergänzen, als dies in Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren (Hinweis E vom 20. Juni 2013, 2012/06/0092).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040006.J02Im RIS seit
15.09.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017