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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs3;Rechtssatz
Nach § 82b Abs. 1 GewO 1994 hat der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Darüber ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, aus der Umfang und Inhalt der Prüfung hervorzugehen haben. Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand festgestellt, hat die Prüfbescheinigung nach § 82b Abs. 4 GewO 1994 entsprechende Vorschläge für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Im Hinblick auf diesen Prüfgegenstand sind angezeigte, noch nicht genehmigte Änderungen nicht Inhalt der Prüfbescheinigung nach § 82b GewO 1994.Nach Paragraph 82 b, Absatz eins, GewO 1994 hat der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Darüber ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, aus der Umfang und Inhalt der Prüfung hervorzugehen haben. Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand festgestellt, hat die Prüfbescheinigung nach Paragraph 82 b, Absatz 4, GewO 1994 entsprechende Vorschläge für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Im Hinblick auf diesen Prüfgegenstand sind angezeigte, noch nicht genehmigte Änderungen nicht Inhalt der Prüfbescheinigung nach Paragraph 82 b, GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040048.L04Im RIS seit
06.10.2017Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019