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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Soweit das VwG ein rechtliches Interesse der Nachbarn auf Überprüfung der Schlüssigkeit der Prüfbescheinigung anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung der Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage in sogenannten Folgeverfahren in § 356 Abs. 3 GewO 1994 abschließend geregelt ist (Hinweis E vom 22. April 2009, 2009/04/0002, mwN) und § 82b GewO 1994 in der dort vorgenommenen Aufzählung nicht enthalten ist. Nachbarn kommt in einem allfälligen Verfahren nach § 82b GewO 1994 somit keine Parteistellung zu. Nicht hinreichend ist es, wenn das VwG darauf verweist, die Prüfbescheinigung sei der Behörde vorgelegt worden und somit Bestandteil dieses "Betriebsanlagenaktes" geworden. Der die Sache einer Partei betreffende Akt wird fallbezogen nicht allgemein durch die Betriebsanlage bestimmt, sondern durch den jeweiligen Verfahrensgegenstand hinsichtlich dieser Betriebsanlage. Der Umstand, dass eine Unterlage eine bestimmte Betriebsanlage betrifft, führt noch nicht dazu, dass sie schon deshalb der Akteneinsicht einer Person unterliegt, der in irgendeinem Verfahren betreffend diese Betriebsanlage Parteistellung zukommt.Soweit das VwG ein rechtliches Interesse der Nachbarn auf Überprüfung der Schlüssigkeit der Prüfbescheinigung anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung der Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage in sogenannten Folgeverfahren in Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 abschließend geregelt ist (Hinweis E vom 22. April 2009, 2009/04/0002, mwN) und Paragraph 82 b, GewO 1994 in der dort vorgenommenen Aufzählung nicht enthalten ist. Nachbarn kommt in einem allfälligen Verfahren nach Paragraph 82 b, GewO 1994 somit keine Parteistellung zu. Nicht hinreichend ist es, wenn das VwG darauf verweist, die Prüfbescheinigung sei der Behörde vorgelegt worden und somit Bestandteil dieses "Betriebsanlagenaktes" geworden. Der die Sache einer Partei betreffende Akt wird fallbezogen nicht allgemein durch die Betriebsanlage bestimmt, sondern durch den jeweiligen Verfahrensgegenstand hinsichtlich dieser Betriebsanlage. Der Umstand, dass eine Unterlage eine bestimmte Betriebsanlage betrifft, führt noch nicht dazu, dass sie schon deshalb der Akteneinsicht einer Person unterliegt, der in irgendeinem Verfahren betreffend diese Betriebsanlage Parteistellung zukommt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040048.L02Im RIS seit
06.10.2017Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019