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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Nach der subsidiären Regelung des § 17 Abs. 1 AVG können die Parteien "in die ihre Sache betreffenden Akten" Einsicht nehmen und sich Abschriften selbst anfertigen oder Kopien erstellen lassen. Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre, steht das Recht auf Akteneinsicht insoweit nicht zu (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002, mwN).Nach der subsidiären Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, AVG können die Parteien "in die ihre Sache betreffenden Akten" Einsicht nehmen und sich Abschriften selbst anfertigen oder Kopien erstellen lassen. Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre, steht das Recht auf Akteneinsicht insoweit nicht zu (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040048.L01.1Im RIS seit
06.10.2017Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019