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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §17 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0023Rechtssatz
Im Rahmen des § 17 Abs. 3 AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Parteien (hier insbesondere der Zuschlagsempfängerin) im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einem (hier) Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten (Hinweis E vom 22. Mai 2012, 2009/04/0187).Im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Parteien (hier insbesondere der Zuschlagsempfängerin) im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einem (hier) Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten (Hinweis E vom 22. Mai 2012, 2009/04/0187).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040022.L03Im RIS seit
15.09.2017Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017