RS Vwgh 2017/8/18 Ra 2015/04/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2017
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Index

L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Datenschutz

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §2 Abs1;
AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z2;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
DSG 2000 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das Auskunftsbegehren war allein darauf gerichtet, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Marktgemeinde L im Jahr 2012 finanzielle Aufwendungen für eine bestimmte Rechtsanwalts GmbH getätigt habe und ob von der Marktgemeinde L dabei auch Leistungen von der Rechtsanwalts GmbH beglichen worden seien, die diese für Dritte erbracht habe. Das Auskunftsbegehren hat somit ausschließlich die (Gesamt)höhe der von der Marktgemeinde an die Rechtsanwalts GmbH - bezogen auf einen bestimmten Zeitraum - bezahlten Honorare zum Gegenstand. Eine genaue Aufschlüsselung, durch die die Kalkulation der Honorarvereinbarung sowie die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen offengelegt würde, hat die revisionswerbende Partei nicht beantragt, weshalb durch die begehrte Auskunft auch kein Eingriff in ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis der Rechtsanwalts GmbH berührt wird. Durch die bloße Bekanntgabe der Gesamthöhe der bezahlten Honorare werden im vorliegenden Fall auch weder die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht noch die nach § 1 DSG 2000 geschützten Rechte der weiteren durch die Rechtsanwalts GmbH vertretenen Personen verletzt. Das gilt ebenso für das weitere Auskunftsbegehren, nämlich ob die Marktgemeinde L nur Zahlungen für von ihr selbst oder auch von Dritten in Anspruch genommene Leistungen geleistet habe. Es handelt sich dabei um eine lediglich mit ja oder nein zu beantwortende Frage. Da eine Nennung der von der Rechtsanwalts GmbH gegebenenfalls vertretenen Personen nicht verlangt wird, können diese schon deshalb nicht in ihrem nach § 1 DSG 2000 geschützten Recht auf Datenschutz verletzt sein. Dem Auskunftsbegehren steht somit keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ Auskunftsgesetz entgegen.Das Auskunftsbegehren war allein darauf gerichtet, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Marktgemeinde L im Jahr 2012 finanzielle Aufwendungen für eine bestimmte Rechtsanwalts GmbH getätigt habe und ob von der Marktgemeinde L dabei auch Leistungen von der Rechtsanwalts GmbH beglichen worden seien, die diese für Dritte erbracht habe. Das Auskunftsbegehren hat somit ausschließlich die (Gesamt)höhe der von der Marktgemeinde an die Rechtsanwalts GmbH - bezogen auf einen bestimmten Zeitraum - bezahlten Honorare zum Gegenstand. Eine genaue Aufschlüsselung, durch die die Kalkulation der Honorarvereinbarung sowie die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen offengelegt würde, hat die revisionswerbende Partei nicht beantragt, weshalb durch die begehrte Auskunft auch kein Eingriff in ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis der Rechtsanwalts GmbH berührt wird. Durch die bloße Bekanntgabe der Gesamthöhe der bezahlten Honorare werden im vorliegenden Fall auch weder die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht noch die nach Paragraph eins, DSG 2000 geschützten Rechte der weiteren durch die Rechtsanwalts GmbH vertretenen Personen verletzt. Das gilt ebenso für das weitere Auskunftsbegehren, nämlich ob die Marktgemeinde L nur Zahlungen für von ihr selbst oder auch von Dritten in Anspruch genommene Leistungen geleistet habe. Es handelt sich dabei um eine lediglich mit ja oder nein zu beantwortende Frage. Da eine Nennung der von der Rechtsanwalts GmbH gegebenenfalls vertretenen Personen nicht verlangt wird, können diese schon deshalb nicht in ihrem nach Paragraph eins, DSG 2000 geschützten Recht auf Datenschutz verletzt sein. Dem Auskunftsbegehren steht somit keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Auskunftsgesetz entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015040010.L03

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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