RS Vwgh 2017/8/18 Ra 2015/04/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2017
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Index

L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §5;
B-VG Art20 Abs3;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG gilt unter anderem für Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Der Begriff der "Partei" muss dabei im weitesten Sinn verstanden werden (Hinweis E vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139). Er umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen bzw. bezüglich deren den Verwaltungsorganen aus ihrer amtlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt geworden sind. Der Geheimhaltungstatbestand bezieht sich allgemein auf schutzwürdige Interessen der Bürger, über die der Staat die Informationsherrschaft ausübt. Geschützt ist dabei grundsätzlich jedes Interesse, also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches. Nach der hg. Rechtsprechung sind dementsprechend auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse umfasst (Hinweis E vom 27. September 2013, 2012/05/0213). Während unter "Geschäftsgeheimnissen" Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden, zählen zu "Betriebsgeheimnissen" Tatsachen technischer Natur wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung.Die Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG gilt unter anderem für Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Der Begriff der "Partei" muss dabei im weitesten Sinn verstanden werden (Hinweis E vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139). Er umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen bzw. bezüglich deren den Verwaltungsorganen aus ihrer amtlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt geworden sind. Der Geheimhaltungstatbestand bezieht sich allgemein auf schutzwürdige Interessen der Bürger, über die der Staat die Informationsherrschaft ausübt. Geschützt ist dabei grundsätzlich jedes Interesse, also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches. Nach der hg. Rechtsprechung sind dementsprechend auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse umfasst (Hinweis E vom 27. September 2013, 2012/05/0213). Während unter "Geschäftsgeheimnissen" Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden, zählen zu "Betriebsgeheimnissen" Tatsachen technischer Natur wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015040010.L02

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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