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L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung NiederösterreichNorm
AuskunftsG NÖ 1988 §2 Abs1;Rechtssatz
Die Landesgesetzgebung ist bei der Regelung des Umfanges der Auskunftserteilung grundsätzlich an Art. 20 Abs. 4 B-VG gebunden (vgl. in Bezug auf den Auskunftsbegriff die Erkenntnisse vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230, und vom 13. September 2016, Ra 2015/03/0038, jeweils mwN). Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt sowohl die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch (eigenständig) die in § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0109, mwN). Ebenso stellen die Erläuterungen zu Art. 20 Abs. 4 B-VG klar, dass sich der Begriff "gesetzliche Verschwiegenheitspflicht" nicht nur auf die in zahlreichen einfachgesetzlichen Regelungen enthaltenen besonderen Verschwiegenheitspflichten, sondern auch auf die in Art. 20 Abs. 3 B-VG geregelte Amtsverschwiegenheit selbst bezieht (vgl. RV 39 BlgNR 17. GP 4).Die Landesgesetzgebung ist bei der Regelung des Umfanges der Auskunftserteilung grundsätzlich an Artikel 20, Absatz 4, B-VG gebunden vergleiche in Bezug auf den Auskunftsbegriff die Erkenntnisse vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230, und vom 13. September 2016, Ra 2015/03/0038, jeweils mwN). Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt sowohl die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch (eigenständig) die in Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0109, mwN). Ebenso stellen die Erläuterungen zu Artikel 20, Absatz 4, B-VG klar, dass sich der Begriff "gesetzliche Verschwiegenheitspflicht" nicht nur auf die in zahlreichen einfachgesetzlichen Regelungen enthaltenen besonderen Verschwiegenheitspflichten, sondern auch auf die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG geregelte Amtsverschwiegenheit selbst bezieht vergleiche Regierungsvorlage 39 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 4).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015040010.L01Im RIS seit
15.09.2017Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018