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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die vorliegende Revision entspricht in der Darlegung ihrer Zulässigkeit nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wenn sie nur ganz allgemein ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004) oder das Fehlen von (einheitlicher) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet (vgl. etwa den Beschluss vom 10. Mai 2017, Ra 2017/11/0035, und vom 4. Oktober 2016, Ra 2016/16/0088).Die vorliegende Revision entspricht in der Darlegung ihrer Zulässigkeit nicht den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wenn sie nur ganz allgemein ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa den Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004) oder das Fehlen von (einheitlicher) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet vergleiche etwa den Beschluss vom 10. Mai 2017, Ra 2017/11/0035, und vom 4. Oktober 2016, Ra 2016/16/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160109.L01Im RIS seit
14.09.2017Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017