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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Zwar begründet der Umstand allein, dass ein Beschäftiger Eigentümer eines Hauses ist, an dem Bauarbeiten durchgeführt werden, keinen Betrieb (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2013, 2013/08/0146, und nochmals vom 31. Juli 2014, 2012/08/0253). Im vorliegenden Fall wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes von der Beschäftigenden jedoch über einen längeren Zeitraum aufgrund eines von ihrem Ehegatten als Architekt errichteten Planes unter Heranziehung mehrerer von ihr "beauftragter Arbeiter" eine Sanierung und ein umfangreicher Umbau des Gebäudes durchgeführt, wobei das Haus insbesondere aufgestockt, ein Lift eingebaut, eine neue Stiege errichtet, die Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss saniert und im ersten Stock drei Wohnungen geschaffen wurden. Im Hinblick auf die für ein Bauvorhaben solcher Größe notorische Erforderlichkeit der Schaffung einer einem Betrieb entsprechenden organisatorischen Einheit ist die Baustelle auf dem Grundstück der Beschäftigenden als Betrieb iSd § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2015, Ra 2014/08/0069).Zwar begründet der Umstand allein, dass ein Beschäftiger Eigentümer eines Hauses ist, an dem Bauarbeiten durchgeführt werden, keinen Betrieb vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2013, 2013/08/0146, und nochmals vom 31. Juli 2014, 2012/08/0253). Im vorliegenden Fall wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes von der Beschäftigenden jedoch über einen längeren Zeitraum aufgrund eines von ihrem Ehegatten als Architekt errichteten Planes unter Heranziehung mehrerer von ihr "beauftragter Arbeiter" eine Sanierung und ein umfangreicher Umbau des Gebäudes durchgeführt, wobei das Haus insbesondere aufgestockt, ein Lift eingebaut, eine neue Stiege errichtet, die Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss saniert und im ersten Stock drei Wohnungen geschaffen wurden. Im Hinblick auf die für ein Bauvorhaben solcher Größe notorische Erforderlichkeit der Schaffung einer einem Betrieb entsprechenden organisatorischen Einheit ist die Baustelle auf dem Grundstück der Beschäftigenden als Betrieb iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG anzusehen vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2015, Ra 2014/08/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080119.L07Im RIS seit
08.09.2017Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017