RS Vwgh 2017/8/21 Ra 2016/08/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2017
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Zwar begründet der Umstand allein, dass ein Beschäftiger Eigentümer eines Hauses ist, an dem Bauarbeiten durchgeführt werden, keinen Betrieb (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2013, 2013/08/0146, und nochmals vom 31. Juli 2014, 2012/08/0253). Im vorliegenden Fall wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes von der Beschäftigenden jedoch über einen längeren Zeitraum aufgrund eines von ihrem Ehegatten als Architekt errichteten Planes unter Heranziehung mehrerer von ihr "beauftragter Arbeiter" eine Sanierung und ein umfangreicher Umbau des Gebäudes durchgeführt, wobei das Haus insbesondere aufgestockt, ein Lift eingebaut, eine neue Stiege errichtet, die Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss saniert und im ersten Stock drei Wohnungen geschaffen wurden. Im Hinblick auf die für ein Bauvorhaben solcher Größe notorische Erforderlichkeit der Schaffung einer einem Betrieb entsprechenden organisatorischen Einheit ist die Baustelle auf dem Grundstück der Beschäftigenden als Betrieb iSd § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2015, Ra 2014/08/0069).Zwar begründet der Umstand allein, dass ein Beschäftiger Eigentümer eines Hauses ist, an dem Bauarbeiten durchgeführt werden, keinen Betrieb vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2013, 2013/08/0146, und nochmals vom 31. Juli 2014, 2012/08/0253). Im vorliegenden Fall wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes von der Beschäftigenden jedoch über einen längeren Zeitraum aufgrund eines von ihrem Ehegatten als Architekt errichteten Planes unter Heranziehung mehrerer von ihr "beauftragter Arbeiter" eine Sanierung und ein umfangreicher Umbau des Gebäudes durchgeführt, wobei das Haus insbesondere aufgestockt, ein Lift eingebaut, eine neue Stiege errichtet, die Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss saniert und im ersten Stock drei Wohnungen geschaffen wurden. Im Hinblick auf die für ein Bauvorhaben solcher Größe notorische Erforderlichkeit der Schaffung einer einem Betrieb entsprechenden organisatorischen Einheit ist die Baustelle auf dem Grundstück der Beschäftigenden als Betrieb iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG anzusehen vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2015, Ra 2014/08/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080119.L07

Im RIS seit

08.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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