RS Vwgh 2017/8/21 Ra 2016/08/0119

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Veröffentlicht am 21.08.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1;
VwGVG 2014 §50;

Rechtssatz

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 VStG durch das Verwaltungsgericht gemäß § 50 VwGVG hat - auch in der hier zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 (vgl. nunmehr § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG idF BGBl. I Nr. 24/2017) - in Form eines Erkenntnisses zu ergehen, weil mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens über die Beschwerde "in der Sache selbst" entschieden wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0137). Das Vergreifen in der Form steht vorliegend einer Erledigung aber nicht entgegen, zumal die für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich auch auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Anwendung finden.Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG durch das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 50, VwGVG hat - auch in der hier zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, vergleiche nunmehr Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,) - in Form eines Erkenntnisses zu ergehen, weil mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens über die Beschwerde "in der Sache selbst" entschieden wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0137). Das Vergreifen in der Form steht vorliegend einer Erledigung aber nicht entgegen, zumal die für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich auch auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Anwendung finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080119.L01

Im RIS seit

08.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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