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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0060Rechtssatz
Dem Wort "Grundgehalt" in Abschnitt I Abs. 2 zweiter Satz der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist keine andere Bedeutung beizumessen als dem Wort "Bruttogrundgehalt" im Sinne des folgenden Satzes dieser Bestimmung. Daraus folgt, dass die der Revisionswerberin von ihrem Dienstgeber ausbezahlte Leitungszulage bei der Bemessung der Fondsbeiträge zu berücksichtigen war.Dem Wort "Grundgehalt" in Abschnitt römisch eins Absatz 2, zweiter Satz der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist keine andere Bedeutung beizumessen als dem Wort "Bruttogrundgehalt" im Sinne des folgenden Satzes dieser Bestimmung. Daraus folgt, dass die der Revisionswerberin von ihrem Dienstgeber ausbezahlte Leitungszulage bei der Bemessung der Fondsbeiträge zu berücksichtigen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110059.L05Im RIS seit
26.09.2017Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018