Index
L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0060Rechtssatz
Der Zweck der Streichung des Satzes in Abschnitt I Abs. 2 der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Gleichsetzung des monatlichen Grundgehalts mit dem am Monatsgehaltszettel ausgewiesenen Grundgehalt) war das Hintanhalten des Umgehens der Bestimmung, sodass die Streichung der Klarstellung (und nicht der Veränderung der Berechnungsmethode) dienen sollte. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass es der Verordnungsgeber vor der Streichung des besagten Satzes dem jeweiligen Dienstgeber überlassen wollte, durch das Aufteilen des Gehaltes eines bei ihm angestellten Arztes in einen (niedrigen) Grundgehalt und (eine oder mehrere mehr oder weniger hohe) Zulagen die Höhe der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag zu gestalten.Der Zweck der Streichung des Satzes in Abschnitt römisch eins Absatz 2, der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Gleichsetzung des monatlichen Grundgehalts mit dem am Monatsgehaltszettel ausgewiesenen Grundgehalt) war das Hintanhalten des Umgehens der Bestimmung, sodass die Streichung der Klarstellung (und nicht der Veränderung der Berechnungsmethode) dienen sollte. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass es der Verordnungsgeber vor der Streichung des besagten Satzes dem jeweiligen Dienstgeber überlassen wollte, durch das Aufteilen des Gehaltes eines bei ihm angestellten Arztes in einen (niedrigen) Grundgehalt und (eine oder mehrere mehr oder weniger hohe) Zulagen die Höhe der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag zu gestalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110059.L04Im RIS seit
26.09.2017Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018