Index
L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0060Rechtssatz
Die Ansicht der Revisionswerberin, dass bloß ihr "Schemabezug" als "Grundgehalt" anzusehen sei und dass daher die Leitungszulage bei der Bemessung des Fondsbeitrages außer Betracht zu bleiben habe, wäre nur dann zutreffend, wenn der Verordnungsgeber (Erlasser der Beitragsordnung) dem Wort "Grundgehalt" in Abschnitt I Abs. 2 zweiter Satz BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) eine andere Bedeutung als dem Ausdruck "Bruttogrundgehalt" im Sinne des folgenden Satzes dieser Bestimmung hätte beimessen wollen, wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt.Die Ansicht der Revisionswerberin, dass bloß ihr "Schemabezug" als "Grundgehalt" anzusehen sei und dass daher die Leitungszulage bei der Bemessung des Fondsbeitrages außer Betracht zu bleiben habe, wäre nur dann zutreffend, wenn der Verordnungsgeber (Erlasser der Beitragsordnung) dem Wort "Grundgehalt" in Abschnitt römisch eins Absatz 2, zweiter Satz BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) eine andere Bedeutung als dem Ausdruck "Bruttogrundgehalt" im Sinne des folgenden Satzes dieser Bestimmung hätte beimessen wollen, wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110059.L03Im RIS seit
26.09.2017Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018