Index
L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0060Rechtssatz
Der Einbeziehung einer Leitungszulage in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Fondsbeiträge steht jedenfalls § 109 ÄrzteG 1998, der in Abs. 6 auf den Bruttogrundgehalt (bei gleichzeitiger Ausklammerung lediglich der Zulagen und Zuschläge iSd § 68 EStG 1988 und der sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988) abstellt und in seinem Abs. 2 auf die Beitragsordnung verweist, nicht entgegen. Denn aus der laufenden Auszahlung der gegenständlichen Leitungszulage folgt, dass diese keinen "sonstigen Bezug" iSd § 67 EStG 1988 darstellt. Weiters fällt die Leitungszulage ihrer Art nach auch nicht unter § 68 EStG 1988.Der Einbeziehung einer Leitungszulage in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Fondsbeiträge steht jedenfalls Paragraph 109, ÄrzteG 1998, der in Absatz 6, auf den Bruttogrundgehalt (bei gleichzeitiger Ausklammerung lediglich der Zulagen und Zuschläge iSd Paragraph 68, EStG 1988 und der sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988) abstellt und in seinem Absatz 2, auf die Beitragsordnung verweist, nicht entgegen. Denn aus der laufenden Auszahlung der gegenständlichen Leitungszulage folgt, dass diese keinen "sonstigen Bezug" iSd Paragraph 67, EStG 1988 darstellt. Weiters fällt die Leitungszulage ihrer Art nach auch nicht unter Paragraph 68, EStG 1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110059.L01Im RIS seit
26.09.2017Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018