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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/19/0292 B 19. Juni 2017 RS 1Stammrechtssatz
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des VwGH kein rechtliches Interesse mehr besteht (Hinweis B vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0137, mwN). Ausgehend von der Zulassung der von den Asylwerbern gestellten Folgeanträge ist ein rechtliches Interesse der Asylwerber an der weiteren Verfolgung der vorliegenden Revision nicht mehr zu erkennen. Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des VwGH kein rechtliches Interesse mehr besteht (Hinweis B vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0137, mwN). Ausgehend von der Zulassung der von den Asylwerbern gestellten Folgeanträge ist ein rechtliches Interesse der Asylwerber an der weiteren Verfolgung der vorliegenden Revision nicht mehr zu erkennen. Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200093.L01.1Im RIS seit
19.09.2017Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017