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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die vom VwGH vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für ordentliche und außerordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision. Angesichts der von Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgesehenen Begrenzung der Zuständigkeit des VwGH auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und der danach für ordentliche und außerordentliche Revisionen bestehenden Darlegungsverpflichtung ist von einer revisionswerbenden Partei bezüglich jeder von ihr als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH aufzuzeigen, warum der VwGH diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte (Hinweis E vom 21. Juni 2017, Ro 2016/03/0011, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (Hinweis B vom 19. Juli 2017, Ra 2017/01/0182, mwN). Es ist auch nicht Aufgabe des VwGH, im Revisionsverfahren eine gesetzliche Grundlage für einen Antrag des Revisionswerbers zu suchen, die dieser nicht konkret zu bezeichnen vermag (Hinweis B vom 27. April 2017, Ra 2017/12/0026).Die vom VwGH vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für ordentliche und außerordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision. Angesichts der von Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorgesehenen Begrenzung der Zuständigkeit des VwGH auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und der danach für ordentliche und außerordentliche Revisionen bestehenden Darlegungsverpflichtung ist von einer revisionswerbenden Partei bezüglich jeder von ihr als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH aufzuzeigen, warum der VwGH diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte (Hinweis E vom 21. Juni 2017, Ro 2016/03/0011, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (Hinweis B vom 19. Juli 2017, Ra 2017/01/0182, mwN). Es ist auch nicht Aufgabe des VwGH, im Revisionsverfahren eine gesetzliche Grundlage für einen Antrag des Revisionswerbers zu suchen, die dieser nicht konkret zu bezeichnen vermag (Hinweis B vom 27. April 2017, Ra 2017/12/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010165.L01Im RIS seit
20.09.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017