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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/06/0043 E 11. März 2016 RS 8Stammrechtssatz
Die Revisionszulässigkeitsgründe sind in der Revision gesondert darzustellen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097), gesondert somit auch von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird.Die Revisionszulässigkeitsgründe sind in der Revision gesondert darzustellen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097), gesondert somit auch von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010058.L01Im RIS seit
06.09.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017