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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9;Rechtssatz
Um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte im Tatzeitraum verantwortlicher Beauftragter der gegenständlichen Gesellschaft gemäß § 9 VStG war, wären vom Verwaltungsgericht Feststellungen zu treffen gewesen, auf Grund derer beurteilt werden kann, wann die Funktion des Beschuldigten als Geschäftsführer der gegenständlichen Gesellschaft wirksam beendet wurde (Abberufung). Die alleinige Feststellung der Eintragung der Löschung des Beschuldigten als Geschäftsführer im Firmenbuch ist nicht entscheidungswesentlich für die Lösung der Rechtsfrage, ob dieser im (gesamten) Tatzeitraum verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG war.Um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte im Tatzeitraum verantwortlicher Beauftragter der gegenständlichen Gesellschaft gemäß Paragraph 9, VStG war, wären vom Verwaltungsgericht Feststellungen zu treffen gewesen, auf Grund derer beurteilt werden kann, wann die Funktion des Beschuldigten als Geschäftsführer der gegenständlichen Gesellschaft wirksam beendet wurde (Abberufung). Die alleinige Feststellung der Eintragung der Löschung des Beschuldigten als Geschäftsführer im Firmenbuch ist nicht entscheidungswesentlich für die Lösung der Rechtsfrage, ob dieser im (gesamten) Tatzeitraum verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, VStG war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170202.L02Im RIS seit
18.09.2017Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018