RS Vwgh 2017/8/25 Ra 2017/17/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte im Tatzeitraum verantwortlicher Beauftragter der gegenständlichen Gesellschaft gemäß § 9 VStG war, wären vom Verwaltungsgericht Feststellungen zu treffen gewesen, auf Grund derer beurteilt werden kann, wann die Funktion des Beschuldigten als Geschäftsführer der gegenständlichen Gesellschaft wirksam beendet wurde (Abberufung). Die alleinige Feststellung der Eintragung der Löschung des Beschuldigten als Geschäftsführer im Firmenbuch ist nicht entscheidungswesentlich für die Lösung der Rechtsfrage, ob dieser im (gesamten) Tatzeitraum verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG war.Um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte im Tatzeitraum verantwortlicher Beauftragter der gegenständlichen Gesellschaft gemäß Paragraph 9, VStG war, wären vom Verwaltungsgericht Feststellungen zu treffen gewesen, auf Grund derer beurteilt werden kann, wann die Funktion des Beschuldigten als Geschäftsführer der gegenständlichen Gesellschaft wirksam beendet wurde (Abberufung). Die alleinige Feststellung der Eintragung der Löschung des Beschuldigten als Geschäftsführer im Firmenbuch ist nicht entscheidungswesentlich für die Lösung der Rechtsfrage, ob dieser im (gesamten) Tatzeitraum verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, VStG war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170202.L02

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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