RS Vwgh 2017/8/25 Ra 2017/17/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

UGB §12;
VStG §9;
VwRallg;
  1. UGB § 12 heute
  2. UGB § 12 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. UGB § 12 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Löschung der Funktion des Beschuldigten als Geschäftsführer im Firmenbuch ist nicht entscheidungswesentlich. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Auf eine allfällige Firmenbucheintragung kommt es - infolge deren bloß deklarativer Wirkung - nicht an (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 9 Rz 11). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich im Revisionsfall um eine ausländische Gesellschaft mit Zweigniederlassung in Österreich handelt, weil sich auch diesfalls die Frage der Notwendigkeit von Firmenbucheintragungen sowie deren Bedeutung und Form nach den Vorschriften des österreichischen Rechtes für Hauptniederlassungen richtet, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. Mangels gesetzlicher Anordnung einer konstitutiven Wirkung sind sämtliche Eintragungen im Zusammenhang mit einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers deklarativ (VwGH vom 29. Oktober 2015, Ra 2015/17/0030, mit Literaturnachweisen).Die Löschung der Funktion des Beschuldigten als Geschäftsführer im Firmenbuch ist nicht entscheidungswesentlich. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Auf eine allfällige Firmenbucheintragung kommt es - infolge deren bloß deklarativer Wirkung - nicht an vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) Paragraph 9, Rz 11). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich im Revisionsfall um eine ausländische Gesellschaft mit Zweigniederlassung in Österreich handelt, weil sich auch diesfalls die Frage der Notwendigkeit von Firmenbucheintragungen sowie deren Bedeutung und Form nach den Vorschriften des österreichischen Rechtes für Hauptniederlassungen richtet, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. Mangels gesetzlicher Anordnung einer konstitutiven Wirkung sind sämtliche Eintragungen im Zusammenhang mit einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers deklarativ (VwGH vom 29. Oktober 2015, Ra 2015/17/0030, mit Literaturnachweisen).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170202.L01

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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