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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UGB §12;Rechtssatz
Die Löschung der Funktion des Beschuldigten als Geschäftsführer im Firmenbuch ist nicht entscheidungswesentlich. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Auf eine allfällige Firmenbucheintragung kommt es - infolge deren bloß deklarativer Wirkung - nicht an (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 9 Rz 11). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich im Revisionsfall um eine ausländische Gesellschaft mit Zweigniederlassung in Österreich handelt, weil sich auch diesfalls die Frage der Notwendigkeit von Firmenbucheintragungen sowie deren Bedeutung und Form nach den Vorschriften des österreichischen Rechtes für Hauptniederlassungen richtet, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. Mangels gesetzlicher Anordnung einer konstitutiven Wirkung sind sämtliche Eintragungen im Zusammenhang mit einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers deklarativ (VwGH vom 29. Oktober 2015, Ra 2015/17/0030, mit Literaturnachweisen).Die Löschung der Funktion des Beschuldigten als Geschäftsführer im Firmenbuch ist nicht entscheidungswesentlich. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Auf eine allfällige Firmenbucheintragung kommt es - infolge deren bloß deklarativer Wirkung - nicht an vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) Paragraph 9, Rz 11). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich im Revisionsfall um eine ausländische Gesellschaft mit Zweigniederlassung in Österreich handelt, weil sich auch diesfalls die Frage der Notwendigkeit von Firmenbucheintragungen sowie deren Bedeutung und Form nach den Vorschriften des österreichischen Rechtes für Hauptniederlassungen richtet, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. Mangels gesetzlicher Anordnung einer konstitutiven Wirkung sind sämtliche Eintragungen im Zusammenhang mit einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers deklarativ (VwGH vom 29. Oktober 2015, Ra 2015/17/0030, mit Literaturnachweisen).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170202.L01Im RIS seit
18.09.2017Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018