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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Im Wiedereinsetzungsantrag wird in keiner Weise ein entsprechendes Kontrollsystem in der Kanzlei (Hinweis B vom 22. Februar 2017, Ra 2016/17/0296, mwN) zur effizienten Sicherung der richtigen Fristeintragung dargestellt, wenn lediglich ausgeführt wird, dass
die "Fristen, wie insbesondere auch Rechtsmittelfristen ... in der
Kanzlei laufend, nahezu täglich, durch die dort tätigen Rechtsanwälte und Juristen überprüft" werden. Abgesehen davon dient das Kontrollsystem im Wesentlichen der Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter eines Rechtsanwaltes zur Vermeidung von Fehlern, nicht jedoch der Überwachung des Rechtsanwaltes selbst (Hinweis B vom 6. April 2016, Ra 2016/03/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050207.L02Im RIS seit
26.09.2017Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017