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31/05 Förderungen Fonds ZuschüsseNorm
ASVG §447a Abs4 idF 2006/I/131;Rechtssatz
Die gemäß § 447a Abs 4 ASVG von den Gebietskrankenkassen zu leistenden Beiträge sind gemäß § 6 Abs 1 Z 7 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) umsatzsteuerbefreit. Mangels Umsatzsteuerbelastung der Gebietskrankenkasse hat die Abgabenbehörde zu Recht diese Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage der jeweils gegenständlichen Jahre nicht einbezogen. Dies gilt entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH jeweils vom 27. April 2006, 2005/17/0163 und 2005/17/0164, sowie vom 15. September 2011, 2010/17/0261, und vom 17. November 2014, 2011/17/0057) gleichfalls für von der Gebietskrankenkasse lukrierte Skonti, die sich nicht für die Gebietskrankenkasse umsatzsteuerbelastend auswirken, weil sie bereits beim Lieferanten zu einer Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage geführt haben und deshalb nicht gesondert als "Krankenversicherungsaufwendungen bzw vergleichbare Aufwendungen" in die Beihilfenbemessungsgrundlage gemäß § 1 Abs 2 GSBG einzubeziehen sind.Die gemäß Paragraph 447 a, Absatz 4, ASVG von den Gebietskrankenkassen zu leistenden Beiträge sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) umsatzsteuerbefreit. Mangels Umsatzsteuerbelastung der Gebietskrankenkasse hat die Abgabenbehörde zu Recht diese Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage der jeweils gegenständlichen Jahre nicht einbezogen. Dies gilt entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH jeweils vom 27. April 2006, 2005/17/0163 und 2005/17/0164, sowie vom 15. September 2011, 2010/17/0261, und vom 17. November 2014, 2011/17/0057) gleichfalls für von der Gebietskrankenkasse lukrierte Skonti, die sich nicht für die Gebietskrankenkasse umsatzsteuerbelastend auswirken, weil sie bereits beim Lieferanten zu einer Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage geführt haben und deshalb nicht gesondert als "Krankenversicherungsaufwendungen bzw vergleichbare Aufwendungen" in die Beihilfenbemessungsgrundlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GSBG einzubeziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015170017.J05Im RIS seit
22.09.2017Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018