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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/08/0092 B 15. März 2017 RS 1Stammrechtssatz
Zur Darstellung der Zulässigkeit der Revision ist konkret anzuführen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat. Eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes reicht nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2016, Ra 2016/07/0025, mwN).Zur Darstellung der Zulässigkeit der Revision ist konkret anzuführen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat. Eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes reicht nicht vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2016, Ra 2016/07/0025, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190295.L01Im RIS seit
21.09.2017Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017