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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/17/0170 B 29. August 2017 RS 1 (hier Antrag auf Feststellung, dass die Behörde verpflichtet sei, die zuerkannte Mutterkuh-Rinderprämie für ein bestimmtes Jahr in näher genannter Höhe auszuzahlen.)Stammrechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ua dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (vgl zB das Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, 93/17/0008). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher ua dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl das Erkenntnis vom 29. März 1993, 92/10/0039). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet der Marktordnung ausgesprochen hat, ist eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Frage (hier: der Verpflichtung der Auszahlung) in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist, wozu auch eine Klage gemäß Art 137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof zählt (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, 93/17/0008, im Zusammenhang mit der Rückforderung eines Hartkäsetauglichkeitszuschlages vom Be- und Verarbeitungsbetrieb, das hg Erkenntnis vom 22. November 1996, 92/17/0207, sowie das hg Erkenntnis vom 24. Juni 1996, 95/17/0255). (Hier Antrag auf Feststellung, dass die Behörde verpflichtet sei, die zuerkannte Einheitliche Betriebsprämie für bestimmte Jahre in jeweils näher genannter Höhe auszuzahlen.)Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ua dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist vergleiche zB das Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, 93/17/0008). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher ua dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann vergleiche das Erkenntnis vom 29. März 1993, 92/10/0039). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet der Marktordnung ausgesprochen hat, ist eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Frage (hier: der Verpflichtung der Auszahlung) in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist, wozu auch eine Klage gemäß Artikel 137, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof zählt vergleiche das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, 93/17/0008, im Zusammenhang mit der Rückforderung eines Hartkäsetauglichkeitszuschlages vom Be- und Verarbeitungsbetrieb, das hg Erkenntnis vom 22. November 1996, 92/17/0207, sowie das hg Erkenntnis vom 24. Juni 1996, 95/17/0255). (Hier Antrag auf Feststellung, dass die Behörde verpflichtet sei, die zuerkannte Einheitliche Betriebsprämie für bestimmte Jahre in jeweils näher genannter Höhe auszuzahlen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170241.L01Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017