RS Vwgh 2017/8/29 Ra 2016/17/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall haben die Eigentümerin sowie die Inhaberin des beschlagnahmten Gegenstandes in einem Beschwerdeschriftsatz gegen die Beschlagnahmebescheide Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde der die Inhaberin betreffende Beschlagnahmebescheid eindeutig bezeichnet. Hingegen wurde der die Eigentümerin betreffende Bescheid mit einer eindeutigen zutreffenden Geschäftszahl, jedoch mit dem falschen Datum bezeichnet. Bei dieser Art der Fehlbezeichnung handelt es sich jedoch um ein offenkundiges Versehen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die eine eindeutige Zuordnung zum bekämpften Verwaltungsakt nicht hindert. Es bestand nämlich bei verständiger Auslegung der Parteienerklärung kein Zweifel daran, welchen Bescheid die Eigentümerin bekämpfen wollte. Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht Zweifel an der Zuordenbarkeit der Parteierklärung hätte haben können, wäre eine Zurückweisung ohne vorhergehende Verbesserungsmöglichkeit gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG nicht rechtmäßig gewesen: Lediglich bei eindeutigen Prozesserklärungen ist das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an diese gebunden (vgl VwGH vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0003; vom 16. Juni 1992, 92/11/0033, VwSlg 13662 A/1992). Indem das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde der Eigentümerin als unzulässig zurückgewiesen hat, hat es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und die Eigentümerin dadurch in ihren Rechten verletzt.Im vorliegenden Fall haben die Eigentümerin sowie die Inhaberin des beschlagnahmten Gegenstandes in einem Beschwerdeschriftsatz gegen die Beschlagnahmebescheide Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde der die Inhaberin betreffende Beschlagnahmebescheid eindeutig bezeichnet. Hingegen wurde der die Eigentümerin betreffende Bescheid mit einer eindeutigen zutreffenden Geschäftszahl, jedoch mit dem falschen Datum bezeichnet. Bei dieser Art der Fehlbezeichnung handelt es sich jedoch um ein offenkundiges Versehen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die eine eindeutige Zuordnung zum bekämpften Verwaltungsakt nicht hindert. Es bestand nämlich bei verständiger Auslegung der Parteienerklärung kein Zweifel daran, welchen Bescheid die Eigentümerin bekämpfen wollte. Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht Zweifel an der Zuordenbarkeit der Parteierklärung hätte haben können, wäre eine Zurückweisung ohne vorhergehende Verbesserungsmöglichkeit gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG nicht rechtmäßig gewesen: Lediglich bei eindeutigen Prozesserklärungen ist das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an diese gebunden vergleiche VwGH vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0003; vom 16. Juni 1992, 92/11/0033, VwSlg 13662 A/1992). Indem das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde der Eigentümerin als unzulässig zurückgewiesen hat, hat es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und die Eigentümerin dadurch in ihren Rechten verletzt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170197.L03

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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