RS Vwgh 2017/8/29 Ra 2016/17/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/06/0003 E 22. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 63 Abs. 3 AVG ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde an das Parteibegehren selbst dann gebunden ist, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet. Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist der Berufungsbehörde eine Umdeutung verwehrt (Hinweis Erkenntnisse vom 8. Oktober 2014, 2013/10/0262, vom 18. Februar 2010, 2009/07/0050, und vom 21. Oktober 1994, 94/11/0173, u.a.). Gleiches gilt für die Erledigung von Beschwerden durch die Verwaltungsgerichte. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 VwGVG 2014 haben auch Beschwerden an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde an das Parteibegehren selbst dann gebunden ist, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet. Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist der Berufungsbehörde eine Umdeutung verwehrt (Hinweis Erkenntnisse vom 8. Oktober 2014, 2013/10/0262, vom 18. Februar 2010, 2009/07/0050, und vom 21. Oktober 1994, 94/11/0173, u.a.). Gleiches gilt für die Erledigung von Beschwerden durch die Verwaltungsgerichte. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 haben auch Beschwerden an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170197.L01

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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