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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5;Rechtssatz
Der auf Inanspruchnahme des Bundesfinanzgerichtes gerichtete Kostenantrag des Revisionswerbers war abzuweisen, weil gemäß § 47 Abs 5 VwGG der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, gegenüber dem Revisionswerber Aufwandersatz zu leisten hat, nicht jedoch das Verwaltungsgericht.Der auf Inanspruchnahme des Bundesfinanzgerichtes gerichtete Kostenantrag des Revisionswerbers war abzuweisen, weil gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, gegenüber dem Revisionswerber Aufwandersatz zu leisten hat, nicht jedoch das Verwaltungsgericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015170004.L03Im RIS seit
20.09.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017