RS Vwgh 2017/8/29 Ra 2015/17/0004

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Veröffentlicht am 29.08.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §25;
VwGVG 2014 §38;

Rechtssatz

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 25 VStG gelten im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen (vgl VwGH vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121). Eine "Außerstreitstellung" dergestalt, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht aufgrund eines bestimmten Parteienvorbringens zweckdienliche Ermittlungen und Feststellungen überhaupt unterlassen könnte, ist dem Verwaltungsstrafverfahren fremd (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017) § 25 Rz 6, 8).Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, VStG gelten im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen vergleiche VwGH vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121). Eine "Außerstreitstellung" dergestalt, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht aufgrund eines bestimmten Parteienvorbringens zweckdienliche Ermittlungen und Feststellungen überhaupt unterlassen könnte, ist dem Verwaltungsstrafverfahren fremd vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017) Paragraph 25, Rz 6, 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015170004.L01

Im RIS seit

20.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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