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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §278 Abs1 idF 2013/I/014;Rechtssatz
Im hier vorliegenden Fall ist das Landesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihm geklärt worden sei. In einem solchen Fall ist eine Aufhebung und Zurückverweisung schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 278 Abs 1 BAO unzulässig.Im hier vorliegenden Fall ist das Landesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihm geklärt worden sei. In einem solchen Fall ist eine Aufhebung und Zurückverweisung schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 278, Absatz eins, BAO unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014170049.L03Im RIS seit
20.09.2017Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018