RS Vwgh 2017/8/29 Ra 2014/17/0049

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Veröffentlicht am 29.08.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §278 Abs1 idF 2013/I/014;
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Im hier vorliegenden Fall ist das Landesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihm geklärt worden sei. In einem solchen Fall ist eine Aufhebung und Zurückverweisung schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 278 Abs 1 BAO unzulässig.Im hier vorliegenden Fall ist das Landesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihm geklärt worden sei. In einem solchen Fall ist eine Aufhebung und Zurückverweisung schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 278, Absatz eins, BAO unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014170049.L03

Im RIS seit

20.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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