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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §278 Abs1 idF 2013/I/014;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass § 278 Abs 1 BAO (abgesehen von den in lit a und b vorgesehenen Formalentscheidungen) den Grundsatz der Entscheidung in der Sache vor einer ausnahmsweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde normiere. Eine solche Aufhebung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Ausnahmebestimmung (der Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung) ist an den Zielsetzungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 orientiert, restriktiv (im Sinne eines engen Anwendungsbereiches) zu verstehen (vgl sehr ausführlich VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/16/0037, weiters VwGH vom 1. September 2015, Ro 2014/15/0029, sowie VwGH vom 26. Jänner 2017, Ra 2015/15/0063). Das Verwaltungsgericht muss im Rahmen seiner Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte im Hinblick auf die genannten Zielsetzungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezeichnen und beurteilen, ob die Durchführung allfälliger Ermittlungsschritte sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit des Verfahrens gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/16/0037). Daraus ergibt sich auch, dass vom Verwaltungsgericht grundsätzlich - innerhalb der angeführten Grenzen - alle sachdienlichen Ermittlungsschritte zu setzen sind. Eine Beweislastentscheidung kommt erst in Frage, nachdem alle durchführbaren, sachdienlichen Ermittlungsschritte gesetzt worden sind.Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Paragraph 278, Absatz eins, BAO (abgesehen von den in Litera a und b vorgesehenen Formalentscheidungen) den Grundsatz der Entscheidung in der Sache vor einer ausnahmsweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde normiere. Eine solche Aufhebung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Ausnahmebestimmung (der Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung) ist an den Zielsetzungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 orientiert, restriktiv (im Sinne eines engen Anwendungsbereiches) zu verstehen vergleiche sehr ausführlich VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/16/0037, weiters VwGH vom 1. September 2015, Ro 2014/15/0029, sowie VwGH vom 26. Jänner 2017, Ra 2015/15/0063). Das Verwaltungsgericht muss im Rahmen seiner Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte im Hinblick auf die genannten Zielsetzungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezeichnen und beurteilen, ob die Durchführung allfälliger Ermittlungsschritte sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit des Verfahrens gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/16/0037). Daraus ergibt sich auch, dass vom Verwaltungsgericht grundsätzlich - innerhalb der angeführten Grenzen - alle sachdienlichen Ermittlungsschritte zu setzen sind. Eine Beweislastentscheidung kommt erst in Frage, nachdem alle durchführbaren, sachdienlichen Ermittlungsschritte gesetzt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014170049.L02Im RIS seit
20.09.2017Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018