RS Vwgh 2017/8/30 Ra 2017/18/0238

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Veröffentlicht am 30.08.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat besteht nicht. Die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinn des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 deratiger Erhebungen im Herkunftsstaat obliegt der ermittelnden Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100).Ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat besteht nicht. Die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 deratiger Erhebungen im Herkunftsstaat obliegt der ermittelnden Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100).

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180238.L01

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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