RS Vwgh 2017/8/30 Ra 2017/18/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2017
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Index

E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

32011L0095 Status-RL Art7 Abs2;
32011L0095 Status-RL Art8 Abs2;
62008CJ0175 Salahadin Abdulla VORAB;
AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0121 Ra 2017/18/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0063 E 24. Februar 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (zum Prüfungserfordernis der Wirksamkeit des staatlichen Schutzes vgl. auch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 2. März 2010, Abdulla, C-175/08, EU:C:2010:105, Rn. 70 ff).Die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (zum Prüfungserfordernis der Wirksamkeit des staatlichen Schutzes vergleiche auch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 2. März 2010, Abdulla, C-175/08, EU:C:2010:105, Rn. 70 ff).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0175 Salahadin Abdulla VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180119.L02

Im RIS seit

20.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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