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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0072 Ra 2017/18/0071Rechtssatz
Die bei einer Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG aufgetretenen Verzögerungen gehen zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat.Die bei einer Weiterleitung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG aufgetretenen Verzögerungen gehen zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180070.L01.1Im RIS seit
25.09.2017Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018