RS Vwgh 2017/8/30 Ra 2017/18/0070

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Veröffentlicht am 30.08.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0072 Ra 2017/18/0071

Rechtssatz

Die bei einer Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG aufgetretenen Verzögerungen gehen zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat.Die bei einer Weiterleitung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG aufgetretenen Verzögerungen gehen zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180070.L01.1

Im RIS seit

25.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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