RS Vwgh 2017/8/30 Ra 2017/18/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2017
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Index

E1P
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
AsylG 2005 §5;
MRK Art3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0038 Ra 2017/18/0040 Ra 2017/18/0037 Ra 2017/18/0041 Ra 2017/18/0039 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/19/0100 E 13. Dezember 2017 Ra 2017/18/0076 E 30. August 2017

Rechtssatz

Für die rechtliche Schlussfolgerung, wonach eine Überstellung der größtenteils vulnerablen revisionswerbenden Parteien aus menschenrechtlicher Sicht unbedenklich sei, bedarf es einer genauen, auf aktuellen Berichten beruhenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob die (vulnerablen) revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr nach Bulgarien in einer Art und Weise untergebracht und versorgt würden, dass ihnen keine Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK (Art. 4 GRC) garantierten Rechte droht. Wenn das BVwG sich darauf bezieht, dass der UNHCR bereits im April 2014 seine zuvor ausgesprochene Empfehlung, Überstellungen nach Bulgarien wegen der dortigen schlechten Aufnahmebedingungen auszusetzen, wieder zurückgenommen habe, so ist anzumerken, dass der UNHCR dabei auch ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, jeden Fall individuell zu prüfen und insbesondere für besonders vulnerable Personen eine Überstellung nach Bulgarien zu überdenken.Für die rechtliche Schlussfolgerung, wonach eine Überstellung der größtenteils vulnerablen revisionswerbenden Parteien aus menschenrechtlicher Sicht unbedenklich sei, bedarf es einer genauen, auf aktuellen Berichten beruhenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob die (vulnerablen) revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr nach Bulgarien in einer Art und Weise untergebracht und versorgt würden, dass ihnen keine Verletzung ihrer durch Artikel 3, MRK (Artikel 4, GRC) garantierten Rechte droht. Wenn das BVwG sich darauf bezieht, dass der UNHCR bereits im April 2014 seine zuvor ausgesprochene Empfehlung, Überstellungen nach Bulgarien wegen der dortigen schlechten Aufnahmebedingungen auszusetzen, wieder zurückgenommen habe, so ist anzumerken, dass der UNHCR dabei auch ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, jeden Fall individuell zu prüfen und insbesondere für besonders vulnerable Personen eine Überstellung nach Bulgarien zu überdenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180036.L02

Im RIS seit

20.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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