RS Vwgh 2017/8/30 Ra 2017/18/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19103000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
32013L0033 Aufnahme-RL Art21;
AsylG 2005 §5;
EURallg;
MRK Art3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0038 Ra 2017/18/0040 Ra 2017/18/0037 Ra 2017/18/0041 Ra 2017/18/0039 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/19/0100 E 13. Dezember 2017 Ra 2017/18/0076 E 30. August 2017

Rechtssatz

Eine Familie mit einer - zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des BVwG - schwangeren Frau und mehreren minderjährigen Kindern ist als besonders vulnerabel anzusehen (vgl. die Umschreibung vulnerabler Personen in Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL)). Diese besondere Verletzlichkeit steht auch bei der Beurteilung der Frage, welche Versorgungssituation sie im Falle der Überstellung nach Bulgarien vorfinden würden und ob gegebenenfalls eine Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK (Art. 4 GRC) garantierten Rechte zu erwarten wäre, im Vordergrund.Eine Familie mit einer - zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des BVwG - schwangeren Frau und mehreren minderjährigen Kindern ist als besonders vulnerabel anzusehen vergleiche die Umschreibung vulnerabler Personen in Artikel 21, der EU-Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL)). Diese besondere Verletzlichkeit steht auch bei der Beurteilung der Frage, welche Versorgungssituation sie im Falle der Überstellung nach Bulgarien vorfinden würden und ob gegebenenfalls eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, MRK (Artikel 4, GRC) garantierten Rechte zu erwarten wäre, im Vordergrund.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180036.L01.1

Im RIS seit

20.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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