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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0038 Ra 2017/18/0040 Ra 2017/18/0037 Ra 2017/18/0041 Ra 2017/18/0039 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/19/0100 E 13. Dezember 2017 Ra 2017/18/0076 E 30. August 2017Rechtssatz
Eine Familie mit einer - zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des BVwG - schwangeren Frau und mehreren minderjährigen Kindern ist als besonders vulnerabel anzusehen (vgl. die Umschreibung vulnerabler Personen in Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL)). Diese besondere Verletzlichkeit steht auch bei der Beurteilung der Frage, welche Versorgungssituation sie im Falle der Überstellung nach Bulgarien vorfinden würden und ob gegebenenfalls eine Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK (Art. 4 GRC) garantierten Rechte zu erwarten wäre, im Vordergrund.Eine Familie mit einer - zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des BVwG - schwangeren Frau und mehreren minderjährigen Kindern ist als besonders vulnerabel anzusehen vergleiche die Umschreibung vulnerabler Personen in Artikel 21, der EU-Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL)). Diese besondere Verletzlichkeit steht auch bei der Beurteilung der Frage, welche Versorgungssituation sie im Falle der Überstellung nach Bulgarien vorfinden würden und ob gegebenenfalls eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, MRK (Artikel 4, GRC) garantierten Rechte zu erwarten wäre, im Vordergrund.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180036.L01.1Im RIS seit
20.09.2017Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018