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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0682 Ra 2017/17/0684 Ra 2017/17/0683Rechtssatz
Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für eine außerordentliche Revision stützt sich auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision. Angesichts der von Art 133 Abs 4 B-VG vorgesehenen Begrenzung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und der danach für außerordentliche Revisionen bestehenden Darlegungsverpflichtung ist von einer revisionswerbenden Partei bezüglich jeder von ihr als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Juni 2017, Ro 2016/03/0011, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (so etwa der hg Beschluss vom 19. Juli 2017, Ra 2017/01/0182, mwN).Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für eine außerordentliche Revision stützt sich auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision. Angesichts der von Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorgesehenen Begrenzung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und der danach für außerordentliche Revisionen bestehenden Darlegungsverpflichtung ist von einer revisionswerbenden Partei bezüglich jeder von ihr als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte vergleiche das hg Erkenntnis vom 21. Juni 2017, Ro 2016/03/0011, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (so etwa der hg Beschluss vom 19. Juli 2017, Ra 2017/01/0182, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170681.L04Im RIS seit
08.09.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017