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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0682 Ra 2017/17/0684 Ra 2017/17/0683Rechtssatz
Die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Abschnitt "Zur Zulässigkeit und rechtlichen Begründung" wird die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses abgehandelt. Damit wird die Revision den Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht (vgl die hg Beschlüsse vom 16. Mai 2017, Ra 2017/01/0069, und vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053, jeweils mwN).Die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Abschnitt "Zur Zulässigkeit und rechtlichen Begründung" wird die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses abgehandelt. Damit wird die Revision den Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht vergleiche die hg Beschlüsse vom 16. Mai 2017, Ra 2017/01/0069, und vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170681.L03Im RIS seit
08.09.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017