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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach § 76 FrPolG 2005 andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar. Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt folgt nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nach. Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in § 76 FrPolG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt (vgl. E 11. Juni 2013, 2012/21/0010). Hieraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist.Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach Paragraph 76, FrPolG 2005 andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar. Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt folgt nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nach. Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in Paragraph 76, FrPolG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt vergleiche E 11. Juni 2013, 2012/21/0010). Hieraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210014.J04Im RIS seit
04.10.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017