TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/02/0147

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. M in L, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Mai 1993, Zl. UVS-03/19/00116/93, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1993 wurde im Instanzenzug über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid einerseits mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe ihren Bescheid entgegen § 67g AVG nicht öffentlich verkündet und auch dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, nach Schluß der Beweisaufnahme seine Schlußausführungen darzulegen. Andererseits habe sich die belangte Behörde nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, die den in Rede stehenden Halteverbotstafeln zugrundeliegende Verordnung habe keine Rechtsverbindlichkeit erlangt und der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 24. Jänner 1992 sei im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft gestanden. Schließlich habe die belangte Behörde ihre Feststellungen zu Unrecht auf die Aussage des Zeugen N. gestützt.

Dieses Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängt. Insbesondere im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nämlich, daß der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur im oben dargestellten Sinn aufwirft. Letzteres gilt auch für die Beschwerdeausführungen betreffend die unterlassene Bescheidverkündung und die mangelnde Gelegenheit, Schlußausführungen darzulegen (vgl. z.B. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0192).

Unter Berücksichtigung der Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe liegen somit die Voraussetzungen des § 33a VwGG für die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde vor, sodaß der Verwaltungsgerichtshof von der ihm in dieser Gesetzesstelle eingeräumten Ermächtigung Gebrauch machen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020147.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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