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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Der Fristsetzungsantrag war gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG einzustellen. Da Säumnis in Bezug auf zwei Maßnahmen (Festnahme und Abschiebung) geltend gemacht wurde, gebührt der nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG festgesetzte Schriftsatzaufwand zweifach (vgl. B 31. August 2017, Fr 2017/21/0028).Der Fristsetzungsantrag war gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG einzustellen. Da Säumnis in Bezug auf zwei Maßnahmen (Festnahme und Abschiebung) geltend gemacht wurde, gebührt der nach Maßgabe des Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG festgesetzte Schriftsatzaufwand zweifach vergleiche B 31. August 2017, Fr 2017/21/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017210026.F01Im RIS seit
04.10.2017Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018