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L65005 Jagd Wild SalzburgNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Angesichts des mit der Wendung "wenn zu befürchten ist" beginnenden Teiles der Bestimmung des § 66 Abs 3 Slbg JagdG 1993 (samt dem dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "Entstehen waldgefährdender Wildschäden") kann nicht gesagt werden, dass der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmung jedenfalls als klar und eindeutig im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH anzusehen ist (vgl aus der Judikatur etwa VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Angesichts des mit der Wendung "wenn zu befürchten ist" beginnenden Teiles der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 3, Slbg JagdG 1993 (samt dem dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "Entstehen waldgefährdender Wildschäden") kann nicht gesagt werden, dass der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmung jedenfalls als klar und eindeutig im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH anzusehen ist vergleiche aus der Judikatur etwa VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030029.L01Im RIS seit
27.09.2017Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017