RS Vwgh 2017/9/1 Ra 2017/03/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/10/0003 B 27. Jänner 2016 RS 6

Stammrechtssatz

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstreckt sich das einzuräumende Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstreckt sich das einzuräumende Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030007.L08

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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