Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0035Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/10/0003 B 27. Jänner 2016 RS 6Stammrechtssatz
Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstreckt sich das einzuräumende Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstreckt sich das einzuräumende Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030007.L08Im RIS seit
26.09.2017Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017